Urteil – Bundessozialgericht zu Schönheitsreparaturen der Mieter

JustitiaEmpfänger von Arbeitslosengeld II müssen die regelmäßigen Schönheitsreparaturen nicht von ihrer Regelleistung bezahlen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gehören sie zu den Kosten der Unterkunft, die die Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu erstatten haben. Im konkreten Fall sah der Mietvertrag einer Familie in Niedersachsen eine monatliche Abschlagszahlung für Schönheitsreparaturen in Höhe von 39 Euro vor. Solche Summen könnten Arbeitslose aus ihrer Regelleistung von 347 Euro nicht aufbringen, betonten die Kasseler Richter.


Über die übliche Mietvertragsklausel, die den Mietern regelmäßige Renovierungen vorschreibt, hat das BSG zwar noch nicht ausdrücklich entschieden, den Gründen nach ist das Kasseler Urteil aber übertragbar. Danach ist der in den 347 Euro enthaltene Betrag von 5,48 Euro für „Instandhaltung und Reparatur der Wohnung“ nur für laufende Ausgaben gedacht, etwa neue Glühbirnen oder Wasserdichtungen. Wirkliche Renovierungen könnten schon wegen der geringen Höhe nicht gemeint sein, urteilte das BSG.

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