Urteil - Widerspruch per E-mail braucht Signatur!
März 28, 2008 — MedienGuerilla
Eine einfache E-Mail reicht im Umgang mit Behörden in der Regel nicht aus, wenn es um Fristwahrung und Leistungsansprüche geht. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor.Danach hat ein Widerspruch gegen eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II per Mail keine Wirkung. Den formalen Ansprüchen genügen in solchen Fällen nur Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur - das gelte für den gesamten elektronischen Rechtsverkehr.















